Der traditionelle Wochenmarkt in Vacha kann künftig nicht mehr in seiner bisherigen Form stattfinden. In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Händler ihren Betrieb eingestellt – sei es durch Ruhestand oder aus wirtschaftlichen Gründen. Mit der Schließung der Fleischerei Hill steht nun nicht mehr genügend Markthändler zur Verfügung, um einen eigenständigen Wochenmarkt zu gewährleisten.
Für frische Fleisch- und Wurstwaren sorgt jedoch weiterhin die Fleischerei Rhönland, die aktuell donnerstags vor dem Pappert im ehemaligen Kabelwerk anzutreffen ist.
Die Stadt Vacha prüft derzeit alternative Konzepte. Ziel ist es, neben dem etablierten Vitusmarkt künftig auch saisonale Märkte oder Sonderaktionen zu organisieren. Sobald konkrete Planungen oder neue Angebote vorliegen, informieren wir die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig.
1. In dem Ortsteil, mit Ortsteilverfassung, Völkershausen der Stadt Vacha wird am 23. November 2025 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt.
Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn sowie Republik Zypern.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Stadt/Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Stadt/Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.
1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten:
a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des
Bewerbers,
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters,
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und
Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.
Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.
1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, und zwar in
Völkershausen insgesamt 40 Unterschriften
Bewirbt sich der bisherige Ortsbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unter-stützungsunterschriften erforderlich.
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.
2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Stadt/Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter der Stadt/Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat bzw. Ortsteilrat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind - insgesamt folgende Anzahl von Unterschriften:
Völkershausen insgesamt 32 Unterschriften
3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat/Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat/Ortsteilrat aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, Kreistag oder im Stadtrat/Gemeinderat/Ortsteilrat vertreten ist.
3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.
3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Stadt/Gemeinde bis zum 20. Oktober 2025, 18:00 Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Stadt mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Vacha, Bahnhofstraße 21, 36404 Vacha
Montag von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
ausgelegt.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Stadt/Gemeinde aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.
Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.
3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Stadt/Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.
4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 10. Oktober 2025 bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt in der Stadtverwaltung Vacha, Bahnhofstraße 21, 36404 Vacha einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 10. Oktober 2025 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.
5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber als Mehrheitswahl durchgeführt.
6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. Oktober 2025 bis 18:00 Uhr behoben sein.
Am 21. Oktober 2025 tritt der Wahlausschuss der Stadt/Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl am 23. November 2025 nicht statt.
7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Vacha, 29.08.2025
Marco Jahn, Wahlleiter
Mit einem symbolischen Spatenstich fiel im August am Oechsenberg bei Vacha der Startschuss für die Erweiterung der beliebten Oechsenberghütte. Auf 594 Metern Höhe bietet die Hütte seit vielen Jahren Wanderern, Ausflüglern und Naturfreunden einen einzigartigen Panoramablick über die Rhön, künftig mit noch mehr Platz.
Die Oechsenberghütte wird vom Rhönklub Zweigverein Vacha e.V. seit 2001 als Wanderhütte und Versorgungsstation bewirtschaftet. Von April bis Oktober ist die Hütte jeden Sonn- und Feiertag geöffnet. Aufgrund der stetig steigenden Besucherzahlen stößt sie jedoch zunehmend an ihre Kapazitätsgrenzen. Mit der Erweiterung der Hütte entstehen rund 30 zusätzliche Sitzplätze. Zudem wird der Verkaufsbereich neugestaltet und die Sanitärsituation verbessert: Eine abflusslose Grube ersetzt künftig die bisherigen Trockentoiletten und sorgt damit für eine nachhaltige und zeitgemäße Lösung.
Ein besonderes Merkmal: Die Oechsenberghütte liegt im UNESCO-Biosphärenreservat Rhön und ist nur zu Fuß erreichbar. Die Zuwegung ist für normale Fahrzeuge ungeeignet. Das macht sie zu einem echten Naturerlebnis für Besucher, bedeutet aber zugleich eine logistische Herausforderung für den Bau.
Finanziert wird das Vorhaben mit knapp 40.000 Euro Fördermitteln der Regionalen Aktionsgruppe (RAG) LEADER Wartburgregion. Weil dieser Betrag nicht ausreichen wird, unterstützt der Verein mit weiteren 20.000 Euro. Das Geld stammt aus Einnahmen von der Bewirtschaftung der Hütte. Die Fertigstellung ist bis Ende 2026 geplant – pünktlich zum 150-jährigen Jubiläums des Rhönklub Zweigvereins Vacha im Jahr 2027.
Bei der Feier zum Spatenstich sprachen Vertreterinnen und Vertreter von Verein, Politik und Planung ihren Dank aus. „Wir sind sehr dankbar, dass alle Behördenabläufe bei den Bau- und Fördermittelanträgen so reibungslos verliefen“, betonte Matthias Niebergall, Vorsitzender des Rhönklub Zweigvereins Vacha.
Landrat Dr. Michael Brodführer stellte in seiner Ansprache die Bedeutung des Projekts für den ländlichen Raum heraus: „Solche Vorhaben stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt und unterstreichen, dass der ländliche Raum ein zentraler Teil unserer Zukunft ist. Die bereitgestellten Fördermittel leisten einen wichtigen Beitrag, um nachhaltige Strukturen für kommende Generationen zu schaffen.“
Vachas Bürgermeister Martin Müller würdigte insbesondere die Arbeit der Vereinsmitglieder: „Mein Dank gilt allen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, die hier mit großem Einsatz ein touristisches Highlight unserer Region lebendig halten.“
Mit dem Erweiterungsbau wird die Oechsenberghütte fit für die Zukunft gemacht – als beliebtes Ausflugsziel für Wanderer, Familien und Naturfreunde in der Rhön.
Info zur Oechsenberghütte
• Lage: Auf 594 m Höhe am Oechsenberg bei Vacha, im UNESCO-Biosphärenreservat Rhön
• Zugang: Nur zu Fuß erreichbar – keine Zufahrt für normale Fahrzeuge, was die Hütte zu einem authentischen Naturerlebnis macht
• Wanderparkplätze stehen an der Ortsverbindungsstraße zwischen Völkershausen und Rodenberg sowie an der Golden Aue in Sünna zur Verfügung
• Bewirtschaftung: Seit 2001 durch den Rhönklub Zweigverein Vacha e.V. mit Speisen und Getränken
• Geöffnet von April bis Oktober immer sonn- und feiertags
• Funktion: Wanderhütte mit Unterkunfts- und Versorgungsangebot für Gäste und Vereine
• Bedeutung: Beliebter Treffpunkt für Wanderer, Familien und Naturfreunde – bekannt für seine Gastfreundschaft und den einzigartigen Ausblick
• Zukunft: Durch die Erweiterung mehr Sitzplätze, bessere Infrastruktur und nachhaltige Lösungen für steigende Besucherzahlen
• Beliebt: Das Oechsenbergfest zieht jährlich im August zahlreiche Besucher an
Foto (LRA Wartburgkreis / von links nach rechts): Christian Erbe (Planer), Martin Müller (Bürgermeister der Stadt Vacha), Steffen Holtzhauer (Hüttenwart), Matthias Niebergall (Vorsitzender Rhönklub Zweigverein Vacha), Landrat Dr. Michael Brodführer, Eric Niebergall (Rhönklub) und Elfi Holländer (Rhönklub)
Neuer stellvertretender Ortsteilbürgermeister in Völkershausen gewählt
Der amtierende Ortsteilbürgermeister von Völkershausen, Herr Stefan Schramm, hat seinen Rücktritt zum 01.09.2025 erklärt. In der Sitzung des Ortsteilrats am 14.08.2025 legte auch der bisherige stellvertretende Ortsteilbürgermeister, Herr René Most, sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder.
In derselben Sitzung wählten die Mitglieder des Ortsteilrats Herrn Martin Witzel zum neuen stellvertretenden Ortsteilbürgermeister. Herr Witzel ist seit vielen Jahren Mitglied des Ortsteilrats Völkershausen sowie des Stadtrats. Er übernimmt ab dem 01.09.2025 kommissarisch die Amtsgeschäfte des Ortsteilbürgermeisters, bis dieser am 23.11.2025 neu gewählt wird.
Das Vachwerk Vacha feiert am Wochenende vom 12. bis 13. September 2025 sein 30-jähriges Bestehen. In den vergangenen drei Jahrzehnten hat das Vachwerk unzählige Künstlerinnen und Künstler begrüßt, war Heimat des Carnevalvereins und entwickelte sich zu einem Zentrum des kulturellen Lebens in Vacha und der gesamten Region.
Ein besonderer Dank gilt dem Carneval Club Vacha e.V., der mit großem Einsatz und viel Herzblut dafür sorgt, dass das Vachwerk in hervorragendem Zustand bleibt und weiterhin als attraktiver Veranstaltungsort glänzen kann.
Zum Auftakt laden die Stadt Vacha und der CCV am Freitag, den 12. September, zu einem feierlichen Festkommers ein. Erwartet werden zahlreiche Gäste aus Politik, Vereinen, Sponsoren sowie Vertreterinnen und Vertreter von Veranstaltern und Unternehmen – all jene, die sich in besonderem Maße um den Erhalt des Vachwerks verdient gemacht haben.
Am Samstag, den 13. September, steigt die MDR Jump Dance Night – eine mitreißende Party für alle Generationen mit energiegeladener Musik und Tanz bis tief in die Nacht.
Der Vorverkauf hat begonnen. Karten sind erhältlich bei der Fleischerei Voll am Markt, im Schuhhaus Jahn in der Widemarkter Straße 28 sowie in der Stadtverwaltung Vacha, Bahnhofstraße 21.
Freuen Sie sich auf zwei Tage voller Begegnungen, Erinnerungen und neuer Highlights.
30 Jahre Vachwerk – wir feiern gemeinsam!